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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.02.2003
Aktenzeichen: 9 K 468/01 K,F

Schlagzeile:

Nur-Tantieme als Geschäftsführergehalt des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers steuerlich anzuerkennen

Schlagworte:

Fremdvergleich, GmbH-Geschäftsführer, Nur-Tantieme, Tantieme, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Erhält der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Vergütung, die ausschließlich in einer Gewinntantieme besteht (sog. Nur-Gewinntantieme), handelt es sich nicht zwingend um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Vereinbarung ist steuerlich beispielsweise dann anzuerkennen, wenn der Geschäftsführer weniger als 10 Prozent seiner Arbeitskraft für die Geschäftsführertätigkeit einsetzen muss und sich diese als bloße geringfügige Nebentätigkeit darstellt.

Hintergrund: Eine Nur-Gewinntantieme) ist nach der Rechtsprechung ein Indiz für die Mitveranlassung der Tantiemevereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis. Solche Vereinbarungen werden mit Fremdgeschäftsführern normalerweise nicht abgeschlossen, da diese – anders als ein Gesellschafter – grundsätzlich nicht bewusst das Risiko eingehen, für ihre Arbeitsleistung keine Vergütung zu erhalten. Allerdings können es nach Auffassung des Finanzgerichts Münster besondere Umstände es rechtfertigen, dass auch die Vereinbarung einer Nur-Tantieme nicht als gesellschaftlich veranlasst anzusehen ist. Dazu muss nachprüfbar dargelegt werden, dass diese Vereinbarung für die Gesellschaft wirtschaftlich sachgerecht ist und sich auch ein Fremdgeschäftsführer auf sie eingelassen hätte.

Im Streitfall lag nach Auffassung der westfälischen Steuerrichter ein solcher Ausnahmefall vor. Insbesondere stellten die Richter darauf ab, dass der Geschäftsführer (deutlich) weniger als 10 Prozent seiner Arbeitskraft für die GmbH eingesetzt hat. Er konnte daher seine Arbeitskraft anderweitig zur Erzielung von Einkünften einsetzen. Stellt sich eine Geschäftsführertätigkeit aber - wie im Streitfall - als bloße geringfügige Nebentätigkeit dar, weil der Geschäftsführer weniger als 10 Prozent seiner Arbeitskraft für die Tätigkeit einsetzt, würde auch ein Fremdgeschäftsführer den mit einer Nur-Gewinntantieme verbundenen Verzicht auf regelmäßige monatliche Gehaltszahlungen und das Risiko, in Verlustjahren kein Gehalt zu beziehen, in Kauf nehmen, wenn er aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Vorjahren mit einer angemessenen Vergütung in den Folgejahren rechnen kann.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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