Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.09.2002 |
Aktenzeichen: | 3 K 2002/02 |
Schlagzeile: |
Änderung von Steuerbescheiden ausnahmsweise nach Ablauf einer Ausschlussfrist möglich
Schlagworte: |
Änderung, Ausschlussfrist, Berichtigung, Einspruch, Ermessen, Frist, Schätzung, Steuerbescheid, Steuererklärung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Versäumt ein Steuerpflichtiger eine Ausschlussfrist, die ihm vom Finanzamt gesetzt wurde, und reicht seine Steuererklärung erst nach Ablauf der Frist ein, muss das Finanzgericht die verspätete Erklärung berücksichtigen, wenn hierdurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird.
Hintergrund: Seit dem 1. Januar 1996 haben die Finanzämter insbesondere in Schätzungsfällen die Möglichkeit, nach Paragraf 364 b der Abgabenordnung (AO) im Einspruchsverfahren den Steuerpflichtigen aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist seinen Einspruch zu begründen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige innerhalb dieser Frist seine Steuererklärung einreichen muss. Schafft er dies nicht, ist sein Einspruch vom Finanzamt zwingend als unbegründet zurückzuweisen.
Auch in einem späteren Klageverfahren darf das Finanzgericht nur unter strengen Voraussetzungen die erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eingereichte Steuererklärung berücksichtigen und den Schätzungsbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen ändern.
Eine Änderung von Steuerbescheiden ist ausnahmsweise nach Ablauf einer Ausschlussfrist möglich, wenn hierdurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird. Dies ist der Fall, wenn die vom Steuerpflichtigen – verspätet - erklärten Besteuerungsgrundlagen unstrittig sind, da der Rechtsstreit dann bereits in der ersten mündlichen Verhandlung erledigt werden kann.