Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 25.11.2002 |
Aktenzeichen: | GrS 2/01 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.07.1998 |
Aktenzeichen: | IV 49/96 |
Schlagzeile: |
Steueranspruch ist verjährt, wenn ein Steuerbescheid dem Empfänger nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht
Schlagworte: |
Bekanntgabe, Festsetzungsfrist, Steuerbescheid, Zugang
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Steueranspruch ist verjährt, wenn ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandter Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen nicht zugeht. Die Festsetzungsfrist ist nur bei einem tatsächlich zugegangenen Steuerbescheid gewahrt.
Hintergrund: Steuerbescheide werden vom Finanzamt in der Regel auch dann mit einfachem Brief per Post bekannt gegeben, wenn die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer abzulaufen und damit Verjährung einzutreten droht. Um die Einhaltung der Frist bei dieser Form der Bekanntgabe von Verzögerungen des - vom Finanzamt nicht beherrschbaren - Bekanntgabevorganges unabhängig zu machen, bestimmt die Abgabenordnung, dass die Festsetzungsfrist auch dann gewahrt ist, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat.
Umstritten war, ob diese Voraussetzung auch erfüllt ist, wenn der nachweislich noch vor Ablauf der Frist abgesandte Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen nicht zugegangen ist und das Finanzamt ihm deshalb nach Ablauf der Frist einen inhaltsgleichen neuen Bescheid übersendet. Das genügt nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs nicht. Die Festsetzungsfrist ist nur gewahrt, wenn der bekannt gegebene Steuerbescheid, also der, den der Steuerpflichtige bekommen hat, rechtzeitig den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat.
Der Große Senat wies darauf hin, dass die Finanzbehörden Problemen vorbeugen können, in dem sie bei knappen Fristen die Steuerbescheide förmlich mit Postzustellungsurkunde übermitteln.