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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2002
Aktenzeichen: 2 K 194/01

Schlagzeile:

Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist auch bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung möglich

Schlagworte:

Betriebsvermögen, Bilanzierung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnun, Einnahmeüberschussrechnung, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Gewinnermittlung, Überschussrechnung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist auch bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (Paragraf 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) möglich. Dies gebietet der Grundsatz der Totalgewinngleichheit bei verschiedenen Gewinnermittlungsarten.

Hintergrund: Im Streitfall hatte eine Zahnärztin, die ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte, einen PKW zu 10 Prozent beruflich genutzt. Sie setzte die gesamten Kosten als Betriebsausgabe an und ermittelte den Privatanteil durch die 1 Prozent-Regelung.

Das Finanzamt erkannte den PKW nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen an, da bei Überschuss-Rechnern kein gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden dürfe. Dem widersprach das Finanzgericht. Es gelte der Grundsatz der Identität des Totalgewinns bei unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten. Der Totalgewinn müsse bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung und Einnahme-Überschuss-Rechnung gleich sein.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 13/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Kann bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschuss-Rechnung) im Hinblick auf den Grundsatz der Totalgewinngleichheit gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden? Kann ein Freiberufler, der einen PKW zu 10 Prozent beruflich nutzt, die gesamten Kosten als Betriebsausgabe ansetzen und die 1 Prozent-Regelung anwenden?

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 02.10.2003, Aktenzeichen IV R 13/03 (unbegründet). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) steht der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung).
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. Als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 Prozent der gesamten Nutzung anzusehen.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.

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