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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.10.2002
Aktenzeichen: 6 K 35/01

Schlagzeile:

Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei Tantiemeberechnung führt nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung

Schlagworte:

Angemessenheit, Bemessungsgrundlage, Fremdvergleich, Gesellschaftergeschäftsführer, Gewinntantieme, Tantieme, Verdeckte Gewinnausschüttung, Verlustvortrag

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Tantiemeberechnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach dem Urteil nur dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Geschäftsführer durch eine wirtschaftlich nicht begründete Ausübung von Bilanzierungswahlrechten Gewinnverschiebungen vornimmt und dadurch Gewinnabsaugungen entstehen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.Unter dem Aktenzeichen I R 79/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage für Gewinntantiemen: Hält die Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage für Gewinntantiemen an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dem Fremdvergleich statt, zumal wenn niedrige Prozent-Ansätze vom Jahresüberschuss eine Gewinnabsaugung ausschließen?

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