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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.09.2002
Aktenzeichen: 5 K 203/01

Schlagzeile:

Entscheidend für den Abzug von Renovierungskosten beim Kauf einer Immobilie ist die Vermietungsabsicht

Schlagworte:

Betriebseinnahme, Erhaltungsaufwand, Gewinnverwirklichung, Modernisierung, Renovierung, Rückzahlung, Unterstützungskasse, Vermietungsabsicht, Werbungskosten

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer, Vermieter

Kurzkommentar:

Kosten für die Modernisierung einer renovierungsbedürftigen Immobilie können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Absicht besteht, die Immobilie zu vermieten. Dies gilt auch dann, wenn es später nicht zur Vermietung kommt und der Inhaber stattdessen selbst einzieht. Voraussetzung ist, das der endgültige Entschluss zur Vermietung im Erwerbszeitpunkt – zum Beispiel durch Zeitungsinserate oder Makleraufträge - nachgewiesen wird.

Hintergrund: Im Streitfall bestand die Besonderheit darin, dass ein Steuerzahler eine Eigentumswohnung sanieren und anschließend vermieten wollte. Nachdem Bezugsfertigkeit änderte er seine Absicht und vermietete zwei Zimmer an eine Freundin. Anders als das Finanzamt glaubte das Finanzgericht Baden-Württemberg dem Steuerzahler, dass er zunächst den Entschluss gefasst hatte, die komplette Wohnung zu vermieten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 55/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Disagio-Abzug bei Teilvermietung einer Eigentumswohnung - Können die für eine im Kalenderjahr 1998 käuflich erworbene und ab Bezugsfertigkeit im Kalenderjahr 2000 sowohl teileigengenutzte als auch teilvermietete Eigentumswohnung geleisteten Disagien in Höhe von 40.000 DM in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Kalenderjahres 1998 abgezogen werden, wenn der Kläger zunächst die Absicht hatte, die Wohnung ganz zu vermieten, seine Vermietungabsicht aber dann im Kalenderjahr 1999 aufgrund veränderter Umstände aufgegeben und sich zur Teileigennutzung und Teilvermietung (an seine spätere Lebenspartnerin) entschlossen hat?

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