Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 26.02.2002 |
Aktenzeichen: | II B 54/02 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2002 |
Aktenzeichen: | 7 K 5618/99 GE |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bei Grundstücksübergängen zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern
Schlagworte: |
Einbringung, Erwerbsvorgang, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein Einbringungsvorgang i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 liegt vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung im Rahmen der Übernahme von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten auf eine (Kapital- oder Personen-)Gesellschaft überträgt.
"Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage" i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 sind nur solche Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird.
Hinweis: Soweit eine Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist, bleibt es nach dem BFH-Beschluss für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage, und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt.