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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.02.2003
Aktenzeichen: VI R 14/02

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.08.2001
Aktenzeichen: 1 K 2662/00

Schlagzeile:

Häusliches Arbeitszimmer und Außendienst können nicht gleichermaßen Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Mittelpunkt

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Außendienstler

Kurzkommentar:

Ein Arbeitszimmer kann nur dann in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Bei einem Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, können häusliches Arbeitszimmer und Außendienst nicht gleichermaßen Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein.

Hintergrund: Bei einem Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist der Mittelpunkt dort, wo die Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Wo dieser Schwerpunkt liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden. Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Wertung nur eine indizielle Bedeutung zu.

In seiner Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof klar, dass häusliches Arbeitszimmer und Außendienst nicht gleichermaßen Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung sein können. Voraussetzung eines unbeschränkten Werbungskostenabzugs sei, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Diese Voraussetzung sei in zwei Fallgestaltungen nicht erfüllt: wenn der qualitative Schwerpunkt einer Betätigung an einem Ort außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liege oder wenn der Aufgabenbereich eines Steuerpflichtigen so vielfältig und gestreut sei, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden könne. Bei der zweitgenannten Variante fehle es an einem Tätigkeitsschwerpunkt. Es widerspräche dem Gesetzeswortlaut, in solchen Fällen eine Vielzahl von Mittelpunkten anzunehmen - soweit man dies begrifflich überhaupt für möglich erachtet - und einen dieser Mittelpunkte im häuslichen Arbeitszimmer anzusiedeln. Das häusliche Arbeitszimmer müsse "den" Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, nicht "einen" von mehreren Mittelpunkten.

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