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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.02.2003
Aktenzeichen: VI R 74/00

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.04.1999
Aktenzeichen: II 350/98

Schlagzeile:

Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubsansprüche können lohnsteuerfrei sein

Schlagworte:

Arbeitslohn, Ausgleichskasse, Dritter, Entschädigung, Härteausgleich, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzug, Urlaub, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Bei Entschädigungszahlungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für verfallene Urlaubsansprüche handelt es sich um Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen und auf die die Härteregelung nach § 46 Abs. 5 EStG anzuwenden ist.

Hintergrund: In der Entscheidung ging es um die Frage, ob die Härteregelung nach § 46 Abs. 5 EStG anzuwenden ist. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
„Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.“

Die gesetzliche Regelung verfolgt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes das Ziel, dass bei denjenigen Steuerpflichtigen, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist und bei denen eine Veranlagung erfolgt, die Nebeneinkünfte unberücksichtigt bleiben, soweit sie den Grenzbetrag nicht überschreiten. Die betreffenden Steuerpflichtigen sollen insoweit keinen Nachteil gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen erleiden, die nicht zu veranlagen sind und Nebeneinkünfte in einer Höhe bis zu 410 Euro erzielen.

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