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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2003
Aktenzeichen: VI R 147/00

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.08.2000
Aktenzeichen: 4 K 169/99

Schlagzeile:

Voller Werbungskostenabzug bei Vermietung eines im selbstbewohnten Haus gelegenen Büroraums an den Arbeitgeber

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Arbeitslohn, Arbeitszimmer, Aufteilung, Büroraum, Mittelpunkt der Betätigung, Teiltätigkeit, Vermietung, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. Die Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht ein.

Die Zahlungen des Arbeitgebers aufgrund des Mietvertrag über das Mitarbeiterbüro sind beim Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Es handelt sich stattdessen um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Übersteigen die Werbungskosten die Mieteinnahmen, kann der Verlust steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung klar, dass vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers solche Räume nicht erfasst werden, die der Arbeitgeber mit einem steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Mietvertrag vom Arbeitnehmer mietet und an diesen im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlässt.

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein angestellter Steuersachbearbeiter war für eine Buchhaltungsfirma (Buchstelle) tätig. Diese hat zur Betreuung ihrer Mandanten ca. 150 "Außendienstmitarbeiter" eingesetzt, die nicht über einen Arbeitsplatz in den Räumen der Zentralstelle bzw. einer Außenstelle verfügen. Die Buchstelle mietete vielmehr für die Außendienstmitarbeiter jeweils einen Büroraum an, der sich im räumlichen Bezirk der betreuten Mandanten befindet. Vermieter dieser Räumlichkeiten sind – wie im Streitfall - zumeist "die Außendienstmitarbeiter" selbst.

Die Buchstelle hatte vom Kläger einen im Kellergeschoss seines Hauses gelegenen Büroraum mit ca. 35 qm Nutzfläche gemietet. Die Buchstelle stattete den Büroraum mit der erforderlichen Technik (PC, Drucker, Fax, ISDN-Telefonanlage, DFÜ, Rechenmaschine) aus. In dem Büroraum wurden u.a. die Unterlagen der vom Kläger betreuten Mandanten der Buchstelle aufbewahrt.

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