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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.11.2002
Aktenzeichen: 14 K 3507/01

Schlagzeile:

Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung als Spekulationsgeschäft

Schlagworte:

Eigene Wohnzwecke, Spekulation, Spekulationsgeschäft, Wohneigentum

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Die Veräußerung von privaten Grundstücken ist als Spekulationsgeschäft steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Von der Besteuerung ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte, bei denen das Objekt im Zeitpunkt zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Voraussetzung ist, dass das Haus oder die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln reicht die Eignung des Objektes zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken allein nicht aus. Erforderlich ist, dass der bisherige Hausstand aufgegeben wird. Bloße Vorbereitungshandlungen (Renovierung, Investitionen, Umzugsvorbereitungen) genügen nicht aus. Der tatsächliche Einzug in das Objekt ist entscheidend.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 18/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Veräußerung von selbstgenutzten Wohneigentum innerhalb der Spekulationsfrist - Wann liegt eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vor? Ab wann kann von einem Bezug einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bei einer allmählichen Verlagerung des Hausstandes ausgegangen werden und reicht es hierfür aus, dass vor der geplanten endgültigen Verlagerung die neu erworbene Wohnung gelegentlich genutzt wird, bei gleichzeitiger Beibehaltung des bisherigen Hausstandes und Nichtdurchführung des eigentlich geplanten Umzugs in die neue Wohnung wegen überraschender schwerer Erkrankung des Ehepartners?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 23 Abs 1 Nr 1 S 3

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