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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.02.2003
Aktenzeichen: X R 23/01

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.01.2001
Aktenzeichen: 5 K 232/00

Schlagzeile:

Ein-Prozent-Regelung zur Bemessung der privaten Kfz-Nutzung (sog. Dienstwagensteuer) auch bei Geländewagen anzuwenden

Schlagworte:

1 %-Regelung, 1 v. H. - Regelung, Dienstwagen, Dienstwagensteuer, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Geländewagen, Kfz-Kosten, Kfz-Steuer, Kraftfahrzeug, LKW, Nutzung, Privat, Privatanteil, Privatnutzung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Ein-Prozent-Regelung ist auch bei Geländewagen anzuwenden, die über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen verfügen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Fahrzeuge bei der Kfz-Steuer als (gewichtsbesteu-erte) "andere Fahrzeuge" eingeordnet wurden.

Hintergrund: Nach dem Einkommensteuergesetz ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Diese in erster Linie für PKW und Krafträder maßgebende Regelung ist auch auf sog. Kombi-Fahrzeuge, wie Geländewagen anzuwenden. Dies gilt selbst dann, wenn diese über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen verfügen.

Im Streitfall ging es um einen Geländewagen, den der Steuerpflichtige, der selbst Jagdpächter ist, im unwegsamen Gelände zu mehr als 50 Prozent der Gesamtnutzung für Zwecke seines jagdnahen Betriebes einsetzte. Der Wagen war als "anderes Fahrzeug" nach § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingestuft worden und wurde demzufolge nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht besteuert.

Der Bundesfinanzhof wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar nach dem Sinn und Zweck der Ein-Prozent-Regelung geboten sei, hiervon bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, insbesondere LKW und Zugmaschinen, auszunehmen. Anders als LKW, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich für die Beförderung von Gütern konzipiert seien, zeichneten sich Kombi-Fahrzeuge jedoch gerade dadurch aus, dass sie nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden könnten. Dies rechtfertige und gebiete es, auch diese Fahrzeuge wie "normale" PKW der Ein-Prozent-Regelung zu unterwerfen.

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