Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2003 |
Aktenzeichen: | V R 98/01 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.08.2000 |
Aktenzeichen: | 4 K 4096/00 |
Schlagzeile: |
Geschäftsunfähiger Aussteller einer Rechnung schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer
Schlagworte: |
Geschäftsunfähigkeit, Rechnung, Steuerausweis, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Aussteller einer Rechnung schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer bis zur Berichtigung der Rechnung auch dann, wenn er bei Ausstellung der Rechnung nicht geschäftsfähig war (Änderung der Rechtsprechung).
Hintergrund: Nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Zweck der Regelung ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern.
Ist die Gefährdung des Steueraufkommens nicht eingetreten oder vollständig beseitigt worden, darf auch die entsprechende Rechnung berichtigt werden. Ist die Rückabwicklung des gewährten Steuerabzuges nicht mehr möglich, ist eine Rechnungsberichtigung nur zu berücksichtigen, wenn der Aussteller bei der Ausstellung in gutem Glauben war.
Befindet sich der Aussteller nachweislich im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, ist zivilrechtlich das Rechtsgeschäft zwar unwirksam. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist steuerrechtlich jedoch die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts unbeachtlich, solange und soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten oder bestehen lassen.
Für Erklärungen und Handlungen, für die zivilrechtlich die für Rechtsgeschäfte geltenden Vorschriften sinngemäß anwendbar sind, gilt dies in gleicher Weise jedenfalls dann, wenn deren wirtschaftliches Ergebnis rückgängig gemacht werden kann, sei es durch den gesetzlichen Vertreter oder - bei nur vorübergehender Geschäftsunfähigkeit - ggf. nach (Wieder-)Erlangung der Geschäftsfähigkeit durch den Geschäftsfähigen selbst.