Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2002 |
Aktenzeichen: | I R 33/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2001 |
Aktenzeichen: | 13 K 6432/00 |
Schlagzeile: |
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen keine Grundlagenbescheide mehr erlassen werden
Schlagworte: |
Grundlagenbescheid, Insolvenz, Konkurs, Körperschaftsteuer, Steuerbescheid, Verlust, Verlustabzug
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 der Insolvenzordnung (InsO) dürfen grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können.
Hintergrund: Nach der Insolvenzordnung (InsO) können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Um keine Rechtsnachteile zu erleiden, müssen sie somit ihre im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensansprüche gegen den Insolvenzschuldner nach den Vorschriften der §§ 174 f. InsO verfolgen. Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis, die als Insolvenzforderung zur Eintragung in die Tabelle anzumelden sind, dürfen deshalb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von den Finanzämtern nicht mehr festgesetzt werden. Ein dennoch erlassener Steuerbescheid ist unwirksam.
Entsprechendes gilt nach dem BFH-Urteil für Bescheide, durch die Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die Auswirkungen auf die zur Tabelle anzumeldenden Steuerforderungen haben können.