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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2002
Aktenzeichen: I R 15/02

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2001
Aktenzeichen: 7 K 7499/00

Schlagzeile:

Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke bei Unterhalten eines Nichtzweckbetriebes

Schlagworte:

Gemeinnützigkeit, kirchliche Zwecke, Körperschaftsteuer, Mildtätigkeit, Nichtzweckbetrieb, Satzung, Steuervergünstigung, Verein, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar:

Die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Satzung der Körperschaft das Unterhalten eines Nichtzweckbetriebes ausdrücklich erlaubt.

Hintergrund: Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) regelt, dass Körperschaften, die nach ihrer Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit sind. Die Steuerbefreiung ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten werden, die keine Zweckbetriebe sind (sog. Nichtzweckbetriebe).

Nach der Abgabenordnung (AO) ist satzungsmäßige Voraussetzung der Steuerbefreiung, dass sich aus der Satzung ergibt, welche Zwecke die Körperschaft verfolgt (= welchen Zwecken sie dient), dass diese Zwecke den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entsprechen und dass sie von der Körperschaft ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Zudem müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass bereits auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.

Bei der Auslegung der Satzungen von Vereinen, die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke beanspruchen, ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu berücksichtigen, dass die Satzungen nicht lediglich den Zweck haben, die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuervergünstigungen zu erfüllen. Sie dienen auch und oft sogar vorrangig dazu, die Organisation der Vereine und die Befugnisse ihrer Organe festzulegen. Aus Gründen der Satzungsklarheit ist es daher eher geboten als - wie das Finanzamt meinte - zu beanstanden, wenn die Satzung ausdrücklich regelt, ob der Verein zur Erfüllung seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einen Nichtzweckbetrieb unterhalten darf oder nicht. Dass ein Satzungszweck "Unterhalten eines Nichtzweckbetriebs" die Steuervergünstigungen ausschließt, führt keinesfalls dazu, dass schon jede Satzungsbestimmung über das Unterhalten von Nichtzweckbetrieben diese Rechtsfolge auslöst.

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