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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.03.2003
Aktenzeichen: II 61/02

Schlagzeile:

Finanzamt muss durch Höhenangst bedingte Umwege bei der Fahrt zur Arbeit anerkennen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Entfernungspauschale, Fahrtkosten, Höhenangst, Kilometersätze, Krankheit, Umweg, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Autofahrer

Kurzkommentar:

Ist eine Arbeitnehmerin aufgrund einer Krankheit (Höhenangst) gezwungen, bei der arbeitstäglichen Fahrt zur Arbeitsstätte einen Umweg zu fahren, sind die Kosten für die Umwegfahrt beruflich veranlasst.

Hintergrund: Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz in Hamburg und arbeitete bei einem Arbeitgeber im Kreis Elmshorn. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärt sie Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einer einfachen Entfernung von 86 Kilometer. Das Finanzamt wollte nur 62 Kilometer anerkennen, da dies laut Tourenplaner die kürzeste Entfernung für den Arbeitsweg sei. Die Arbeitnehmerin begründete die Mehrkilometer damit, dass unter Höhenangst leide und deshalb die Köhlbrandbrücke nicht benutzen könne.

Das Finanzgericht holte daraufhin ein amtsärztliches Gutachten darüber ein, ob die Klägerin derart unter Höhenangst leidet, dass ihr nicht zugemutet werden kann, über Brücken zu fahren. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass bei der 42-jährigen Bürokauffrau eine Akrophobie vorliegt und sie daher die Überfahrt über eine hohe Brücke zu ihrem Arbeitsplatz vermeidet. Es könne ihr nicht zugemutet werden, sich täglich dieser Belastung auszusetzen. Eine Simulation liege nicht vor.

Die Finanzrichter erkannten daraufhin die Fahrtkosten für die Umwegfahrt als Werbungskosten an. Ausdrücklich stellten die Richter klar, dass die Differenz der Umwegstrecke zur objektiv kürzesten Wegstrecke nicht – wie das Finanzamt meinte - als außergewöhnliche Belastung bei den Krankheitskosten einzuordnen ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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