Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2002 |
Aktenzeichen: | I R 92/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.03.2001 |
Aktenzeichen: | 10 K 2394/93 |
Schlagzeile: |
Zuordnung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu mehreren Betriebsstätten
Schlagworte: |
Betriebsstätte, Gewinnverteilung, Meta-Gesellschaft, Mitunternehmerschaft, Schweiz, Zurechnung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Betriebsstätten sind die erzielten Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) zuzuordnen. Dabei ist darauf anzustellen, auf welche Tätigkeiten oder Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher Weise sind die Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) festzustellen und zuzuordnen.
Hinweis: Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann das Finanzgericht nach dem BFH-Urteil seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen, für den die größte Wahrscheinlichkeit spricht.