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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2002
Aktenzeichen: I R 92/01

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2001
Aktenzeichen: 10 K 2394/93

Schlagzeile:

Zuordnung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu mehreren Betriebsstätten

Schlagworte:

Betriebsstätte, Gewinnverteilung, Meta-Gesellschaft, Mitunternehmerschaft, Schweiz, Zurechnung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Betriebsstätten sind die erzielten Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) zuzuordnen. Dabei ist darauf anzustellen, auf welche Tätigkeiten oder Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher Weise sind die Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) festzustellen und zuzuordnen.

Hinweis: Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann das Finanzgericht nach dem BFH-Urteil seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen, für den die größte Wahrscheinlichkeit spricht.

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