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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 06.03.2003
Aktenzeichen: XI B 7/02

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.12.2001
Aktenzeichen: 11 V 3177/01

Schlagzeile:

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei sog. echten Verlusten

Schlagworte:

Existenzminimum, Mindestbesteuerung, Verfassungsmäßigkeit, Verlustausgleich

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Gegen den seit 1999 geltenden begrenzten Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (sog. Mindestbesteuerung) bestehen insoweit ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken, als eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den begrenzt ausgleichsfähigen negativen Einkünften um solche aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung handelt.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat in zwei Beschlüssen vom 6. März 2003 (Aktenzeichen XI B 7/02 und XI B 76/02) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei sog. echten Verlusten festgestellt.

In dem Verfahren XI B 7/02 setzte das Finanzamt für zusammenveranlagte Ehegatten, die negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von etwa 3 Millionen DM (darin enthaltene degressive Abschreibung von etwa 1.450.000 DM) und positive Einkünfte im Wesentlichen aus selbständiger Arbeit von etwa 1.390.000 DM erzielt hatten, die Einkommensteuer für 1999 auf etwa 250.000 DM fest.

Das Finanzgericht hatte dem Steuerpflichten antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids gewährt. Der BFH wies die dagegen erhobene Beschwerde des Finanzamtes zurück. Zwar bestünden grundsätzlich - wie bereits durch Beschluss vom 9. Mai 2001 (Aktenzeichen XI B 151/00) entschieden - von Verfassung wegen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Verlustverrechnung zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt werden könne. Es sei aber ernstlich zweifelhaft, ob dies auch gelte, wenn in einem Jahr sog. echte Verluste die positiven Einkünfte überstiegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen soviel steuerfrei belassen, wie er zur Bestreitung seines Existenzminimums benötige. Im Streitfall seien den Steuerpflichtigen bei summarischer Überprüfung aus dem von ihnen im Jahr 1999 Erworbenen keine zur Bestreitung ihres Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben.

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