Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.03.2003 |
Aktenzeichen: | XI R 46/01 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.03.2001 |
Aktenzeichen: | II 124/99 |
Schlagzeile: |
Gewinnerzielungsabsicht und keine Liebhaberei trotz langjähriger Verluste aus künstlerischer Tätigkeit
Schlagworte: |
Betriebsausgabe, Gewinnerzielungsabsicht, Künstler, Liebhaberei, Nichtselbständige Tätigkeit, Selbständige Tätigkeit, Verlust, Werbungskosten
Wichtig für: |
Freiberufler, Künstler, Selbstständige
Kurzkommentar: |
Langjährige Verluste aus selbständiger Arbeit lassen bei einem bildenden Künstler, der als solcher sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätig ist und aus seiner künstlerischen Tätigkeit insgesamt positive Einkünfte erzielt, noch nicht auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht und damit auf eine steuerlich irrelevante Liebhaberei schließen.
Hintergrund: Dauernde Verluste sprechen zwar grundsätzlich gegen eine Einkunftserzielungsabsicht. Daraus auf eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei zu schließen, ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (sog. subjektiver Liebhabereibegriff).
Bei Künstlern können Verluste Ausdruck eines kritischen, zurückhaltenden Kunstmarktes sein, wie bekannte Beispiele aus der Kunstgeschichte belegen. In die gebotene Gesamtwürdigung sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs daher folgende weitere Gesichtspunkte einzubeziehen:
- Art der künstlerischen Berufsausbildung und Ausbildungsabschluss
- Künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen, ggf. seiner Familie
- Berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. Teilnahme an Ausstellungen)
- Besondere betriebliche Einrichtungen (z.B. Atelier)
- Erwähnung in einschlägiger Literatur
- Erzielung gelegentlicher Überschüsse
- Schaffung von Werken, die für erwerbswirtschaftliche Verwertung bestimmt sind und daher bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können.
Bei Anwendung dieser Kriterien kam der Bundesfinanzhof im Streitfall zum Ergebnis, dass dem Künstler nicht die Absicht abgesprochen werden kann, auch mit seiner selbständigen künstlerischen Tätigkeit Gewinne zu erzielen.
Die BFH-Richter hoben besonders hervor, dass der in einschlägigen Kunstlexika erwähnte Künstler durch Teilnahme an mehr als 100 Ausstellungen bemüht war in einer für eine selbständige künstlerische Tätigkeit typischen Weise seine Werke zu vermarkten.