Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 20.02.2003 |
Aktenzeichen: | 11 K 52/99 |
Schlagzeile: |
Prozesskosten aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine zu vermietende Eigentumswohnung keine Werbungskosten
Schlagworte: |
Eigentumswohnung, Kaufvertrag, Prozesskosten, Rückabwicklung, Vermietung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine zu vermietende Eigentumswohnung resultierende Prozesskosten sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, da es ähnlich wie Veräußerungskosten an einem Bezug zu einer Vermietung der Wohnung fehlt.
Hintergrund: Ein Abzug von Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass sie entweder mit einer vorhergehenden Vermietung (nachträgliche Werbungskosten) oder mit künftigen Mieteinkünften (vorab entstandene Werbungskosten) rechtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen.
Die Prozesskosten im Streitfall hingen jedoch nicht mit der ursprünglichen, durch Auszug des Mieters faktisch beendeten Vermietung der Wohnung zusammen. Sie wurden insbesondere nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zur Ermöglichung der Fortsetzung dieses Mietverhältnisses aufgewandt. Die Prozesskosten fielen aber auch nicht anlässlich einer Klage an, die auf die Beseitigung der Wohnungsmängel und damit Herstellung der künftigen Vermietbarkeit der Wohnung gerichtet gewesen wäre. Die von den Klägern erhobene Klage war ausweislich des Urteils des Landgerichts auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtet.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.