Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.03.2003 |
Aktenzeichen: | 6 K 281/02 |
Schlagzeile: |
Entnahme privat genutzten, nicht zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei Übergang zur sog. Konsumgutlösung
Schlagworte: |
Entnahme, Garten, Konsumgutlösung, Landwirtschaft, Privat, Zwangsentnahme
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
++ Es liegt keine Kommentierung zu diesem Urteil vor. ++
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IV R 21/03. Folgende Rechtsfrage ist anhängig:
Scheiden bei einem Landwirt mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung der eigengenutzten Wohnung auch die privat genutzten Gartenflächen aus dem Betriebsvermögen aus, die für die künftige Wohnnutzung nicht erforderlich/üblich sind ("nicht dazugehörender Grund und Boden", übersteigende Flächen) und demzufolge nicht nach § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG steuerfrei entnommen werden können?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 20.11.2003 (Aktenzeichen IV R 21/03) als unbegründet zurückgewiesen. Der Leitsatz lautet:
Der Übergang zur sog. Konsumgutlösung führt nicht zu einer steuerpflichtigen Entnahme der Teile des Grund und Bodens, die der Steuerpflichtige unzutreffend als zur Wohnung dazugehörenden Grund und Boden in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogen hat. Diese Flächen bleiben bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen.