Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.12.2002 |
Aktenzeichen: | IV R 46/00 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.06.2000 |
Aktenzeichen: | V 200/99 |
Schlagzeile: |
Bewertung einer Nutzungsentnahme maximal mit dem Marktwert der Nutzung
Schlagworte: |
Altenteil, Bewertung, Grundstück, Instandhaltung, Landwirtschaft, Marktwert, Nutzungsentnahme
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Eine Nutzungsentnahme ist mit den (anteiligen) Kosten der außerbetrieblichen Nutzung zu bewerten, höchstens aber mit dem Marktwert der Nutzung (hier: höchstens der Marktmiete).
Der Bundesfinanzhof befasste sich in seiner Entscheidung auch mit der Entstehung von Erhaltungsaufwendungen durch Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen für ein außerbetrieblich genutzte Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens. Führen diese zu einer substanziellen Erhöhung des Teilwerts, sind die Aufwendungen über einen Zeitraum von zehn Jahren pro rata temporis den laufenden Kosten für das Wirtschaftsgut (bis zur jeweiligen Höhe des Marktwerts der Nutzung) hinzuzurechnen.
Von einer substanziellen Teilwerterhöhung ist nach dem BFH-Urteil auszugehen, wenn der Teilwert durch sämtliche Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen um mindestens 10 Prozent gesteigert wird.