Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2003 |
Aktenzeichen: | V R 58/01 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.04.2001 |
Aktenzeichen: | 5 K 244/97 |
Schlagzeile: |
Entstehung der Umsatzsteuer beim Übergang von der Istversteuerung (vereinnahmte Entgelte) zur Sollbesteuerng (vereinbarte Entgelte)
Schlagworte: |
Entgelt, Istversteuerung, Sollversteuerung, Umsatzsteuer, Wechsel
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Voraussetzungen für die Entstehung der Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bleiben auch maßgebend, wenn der Unternehmer von der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) wechselt.
Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass die Vorschrift des Paragraf 20 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) keine abweichende Regelung über die Entstehung der Steuer enthält.