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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.04.2003
Aktenzeichen: V R 88/01

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.04.2001
Aktenzeichen: 14 K 4692/98

Schlagzeile:

Kein pauschaler Vorsteuerabzug für erstattete Aufwendungen wegen Mehrverpflegung bei Fahrtätigkeiten

Schlagworte:

Pauschbeträge, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Reisekosten nach Pauschbeträgen setzt auch im Besteuerungszeitraum 1996 voraus, dass der Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise im Inland Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen erstattet. Ein pauschaler Vorsteuerabzug für erstattete Aufwendungen wegen Mehrverpflegung bei Fahrtätigkeiten ist nicht zulässig.

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