Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2002 |
Aktenzeichen: | X R 45/00 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.05.2000 |
Aktenzeichen: | 7 K 5576/97 F |
Schlagzeile: |
Nachholung nicht ausgenutzter Eigenheimzulage setzt keine Selbstnutzung im Jahr der Nachholung voraus
Schlagworte: |
Eigenheimzulage, Eigennutzung, Nachholung, Wohneigentumsförderung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Die Nachholung bei der Eigenheimförderung nicht ausgenutzter Grundförderbeträge innerhalb des Abzugszeitraums hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist.
Hintergrund: Bereits mit Urteil vom 29. November 2000 (Aktenzeichen X R 13/99) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Steuerpflichtige Abzugsbeträge auch in einem Jahr nachholen kann, in dem er wegen Trennung von seinem Ehegatten zur weiteren Inanspruchnahme der Eigenheimförderung nicht mehr berechtigt ist.
Die Finanzverwaltung hatte daraufhin in einem sog. Nichtanwendungserlass (Schreiben des Bundesamts für Finanzen vom 12.02.2002, Aktenzeichen IV C 3 - S 2225 a - 7/02) geregelt, dass das Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden sei. Die Nachholung von Abzugsbeträgen setze voraus, dass der Steuerpflichtige die geförderte Wohnung im Nachholungsjahr zu eigenen Wohnzwecken nutze. Nach der erneuten Entscheidung des Bundesfinanzhof ist damit zu rechnen, dass der Erlass jetzt aufgehoben wird.
Hinweis: Die nachträglich zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung betrifft die alte Eigenheimförderung nach Paragraf 10e des Einkommensteuergesetzes. Das Urteil ist aber auch auf die Eigenheimzulage anwendbar.