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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2002
Aktenzeichen: 3 K 3062/97

Schlagzeile:

Gestaltungsmissbrauch bei Wahl der getrennten Veranlagung

Schlagworte:

Gestaltungsmissbrauch, Getrennte Veranlagung, Missbrauch, Vollstreckung, Wahlrecht

Wichtig für:

Ehepaare

Kurzkommentar:

Eine von beiden Ehegatten übereinstimmend geänderte Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung ist dann nicht missbräuchlich, wenn es hierfür persönliche und wirtschaftlich verständliche sowie vernünftige Gründe gibt (zum Beispiel Verlustvor- und –rücktrag). Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liegt auch nicht deshalb vor, weil mit einer getrennten Veranlagung die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen verbunden wäre.

Hinweis: Siehe auch die folgenden Urteile des FG Berlin die jeweils ein anderes Streitjahr des gleichen Streitfalles betreffen:
- Urteil vom 26.04.2002, Aktenzeichen 3 K 3062/97 (anhängig unter III R 35/02)
- Urteil vom 22.02.2002, Aktenzeichen 3 K 3071/95 (anhängig unter III R 18/02)

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 35/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist die geänderte Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung missbräuchlich, wenn die Ehegatten damit keinerlei steuerlichen Vorteile erlangen können, somit der alleinige Grund für die geänderte Wahl die Beseitigung der Voraussetzungen des § 278 Abs. 2 AO 1977 ist, um die Vollstreckung in das übertragene Vermögen zu vereiteln?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 26a; EStG § 26 Abs 1; AO § 42; AO § 278 Abs 2

Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 19.05.2004 (Aktenzeichen III R 35/02) wie folgt entschieden (durcherkannt):
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Verfahrensfehlerhaft hat das Finanzgericht über die Verpflichtungsklage auf Durchführung der getrennten Veranlagung in der Sache entschieden. Der Bundesfinanzhof hat sich zur Rechtsfrage selbst nicht geäußert. Im Ergebnis wird das Finanzamt jetzt erneut entscheiden müssen.


Hinweis: Siehe auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.5.2004, Aktenzeichen III R 18/02. Der BFH hatte hier über ein anderes Streitjahr des gleichen Streitfalles zu entscheiden. Die Richter weisen dabei aus prozessökonomischen Gründen darauf hin, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.

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