Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.03.2003 |
Aktenzeichen: | 9 K 4/99 |
Schlagzeile: |
Bei nur kurzfristigem Aufenthalt im Inland keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Gewöhnlicher Aufenthalt, Unbeschränkte Steuerpflicht, Wohnsitz
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Bei dreimonatigem Aufenthalt im Inland wird kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, wenn auf Grund der Umstände (befristete Aufträge, Hotelaufenthalt etc.) davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, nur vorübergehend in Deutschland zu verweilen. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht sind somit nicht gegeben. Es liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor.
Über folgenden Fall hatte das Finanzgericht zu entscheiden: Ein britischer Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Großbritannien hatte, hielt sich drei Monate lang in Deutschland auf und arbeitete dort als Ingenieur für eine Gesellschaft, deren Gesellschafter er war. Während dieser Zeit wohnte er in einem Hotel. Der Ingenieur vertrat die Auffassung, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe und daher die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht vorgelegen hätten. Im Unterschied zur beschränkten Steuerpflicht hätte er so von steuerlichen Freibeträgen profitieren können. Das Finanzgericht kam hingegen zu dem Ergebnis, dass weder ein Wohnsitz, noch ein gewöhnlicher Aufenthalt vorlagen. Der Brite sei nur beschränkt steuerpflichtig.
Hintergrund: Nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine natürliche Person beschränkt einkommensteuerpflichtig, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 9 der Abgabenordnung (AO) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist dabei stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann der gewöhnliche Aufenthalt ausnahmsweise auch bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als sechs Monaten begründet werden, wenn der Steuerpflichtige von vornherein beabsichtigt hatte, nicht nur vorübergehend im Inland zu verweilen. Im Streitfall war dies nach Auffassung des Finanzgerichts nicht der Fall.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.