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Quelle:

Oberlandesgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.12.2002
Aktenzeichen: 23 U 39/02

Schlagzeile:

Steuerberater machen sich schadensersatzpflichtig, wenn sie Mandanten nicht auf Steuervorteile beim Austritt aus der Kirche hinweisen

Schlagworte:

Beratung, Kirchensteuer, Schadensersatz, Steuerberatung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Steuerberater müssen ihre Mandanten ungefragt auf mögliche Belastungen aufgrund der Kirchensteuerpflicht und auf Steuervorteile beim Austritt aus der Kirche hinweisen. Verschweigt ein Berater eine mögliche Steuerersparnis durch einen Kirchenaustritt, ist er schadensersatzpflichtig und muss den aufgrund der Falschberatung entstandenen Steuernachteil ersetzen.

Hintergrund: Steuerberater müssen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ihre Mandanten umfassend beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten unterrichten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied jetzt, dass ein Berater auch die Belastungen durch eine eventuell bestehende Kirchensteuerpflicht nicht verschweigen darf.

Im Urteilsfall hatte der Steuerberater seinen Mandanten nicht darauf hingewiesen, dass eine Gewinnausschüttung der Kirchensteuer unterlag. Die OLG-Richter erachteten die Belehrung angesichts der konkreten Verhältnisse nicht für entbehrlich und nahmen an, dass der Mandant sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über Anfall und Ausmaß der Kirchensteuer für einen Kirchenaustritt entschieden hätte. Die Richter verurteilten den Steuerberater daher wie beantragt zum Ersatz des aufgrund der Falschberatung entstandenen Steuernachteils in Höhe von mehr als 9.300 Euro.

Ob ein Mandant tatsächlich aus der Kirche austrete, bleibe seine höchstpersönliche Gewissensentscheidung, heißt es in dem Urteil. Die Aufklärungspflicht entfällt deshalb jedoch nicht. Steuerberater müssen die steuerlichen Konsequenzen der Handlungsalternativen aufzeigen.

Die Richter stellten zudem klar, dass steuerliche Berater grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit ihrer Mandanten ausgehen müssen. Das gilt auch gegenüber rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Steuerberater mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass ein Mandant über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Dies war hier nicht der Fall.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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