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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.12.2002
Aktenzeichen: 6 K 3593/99 K,G,U,F

Schlagzeile:

Hohe Beraterhonorare auch dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn Empfänger gegen ihn festgesetzten Steuern nicht zahlen kann

Schlagworte:

Begründung, Betriebsausgabe, Empfänger, Honorar, Leistung, Rechnung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine GmbH kann Beraterhonorare auch dann als Betriebsausgaben absetzen, wenn sehr hohe Vergütungen gezahlt werden, Art und Umfang der Tätigkeit nicht dokumentiert wurden und der Empfänger die gegen ihn festgesetzten Steuern wegen seiner Verschuldung nicht gezahlt hat.

Das Finanzgericht hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Eine GmbH vereinbarte mit einem Wirtschaftsberater die laufende Beratung in allen finanziellen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Außerdem sollte der Wirtschaftsberater aufgrund seiner Kontakte Aufträge besorgen. Es wurden Honorare zwischen 30 und 60 Prozent des Gewinns vor Ertragsteuerbelastung vereinbart. Art und Umfang der Tätigkeit des Beraters wurden nicht dokumentiert. Tätigkeitsnachweise wurden nicht erbracht. An den Berater wurden mehr als 2 Millionen DM gezahlt. Aufgrund seiner hohen Verschuldung zahlte der Berater die gegen ihn festgesetzte Steuern nicht.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und führte aus: Nach den vorgelegten Unterlagen sei davon ausgehen, dass die Honorare tatsächlich (bar und per Scheck) gezahlt worden seien. Die Fälle, in denen Betriebsausgaben nicht abzugsfähig seien, seien im Gesetz abschließend aufgeführt und im Streitfall nicht einschlägig. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nicht vor, da nicht erkennbar sei, dass einem Gesellschafter oder einer einem Gesellschafter nahestehenden Person ein Vermögensvorteil zugewendet worden sei. Der Betriebsausgabenabzug sei auch nicht nach Paragraf 160 der Abgabenordnung zu versagen. Nach Paragraf 160 der Abgabenordnung seien Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger von Zahlungen nicht genau benenne. Der Wirtschaftsberater sei ausreichend als Empfänger benannt worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen V R 19/03 folgende Rechtsfragen anhängig:
Wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen vom Rechnungsaussteller tatsächlich erbracht? Genügen die Rechnungen den Erfordernissen des § 14 UStG? Kann die Vorsteuer abgezogen werden? Sind die Gründe für die Stattgabe der Klage hinsichtlich des versagten Vorsteuerabzugs dem Finanzgerichtsurteil zu entnehmen?

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