Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.04.2003 |
Aktenzeichen: | 6 K 3036/01 |
Schlagzeile: |
Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Arbeitszimmer, Mittelpunkt, Unternehmensberater
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
In dem Urteil des FG Köln geht es um die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG sowie die Vornahme einer Ansparabschreibung nach § 7 g EStG.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 29/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Häusliches Arbeitszimmer: Wo liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Stpfl., der auf dem Gebiet der Organisations- und Personalentwicklung mit den Schwerpunkten Beratung, Konzeptentwicklung und Training (auch Training "vor Ort") selbständig tätig ist? Ist maßgeblich, wo der wesentliche schöpferische Teil erarbeitet wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3; EStG § 18 Abs 1 Nr 1
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 24.02.2005 (Aktenzeichen IV R 29/03) entschieden (durcherkannt). Das Urteil wurde vom BFH nicht veröffentlicht.