Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.02.2003 |
Aktenzeichen: | 11 K 3231/02 G |
Schlagzeile: |
Sportlereinkünfte aus Frankreich und Griechenland gewerbesteuerfrei
Schlagworte: |
Ausland, Berufssportler, Doppelbesteuerungsabkommen, Gewerbesteuer, Preisgeld, Profisport, Sport, Startgeld, Unbeschränkte Steuerpflicht
Wichtig für: |
Sportler
Kurzkommentar: |
Start- und Preisgelder, die ein Berufssportler mit Wohnsitz in Deutschland für die Teilnahme an Sportveranstaltungen in Frankreich und Griechenland erhält, unterfallen nicht der deutschen Gewerbesteuer.
Hintergrund: In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall erzielte die Klägerin als Berufssportlerin gewerbliche Einkünfte. Das Finanzamt hatte Start- und Preisgelder für Sportveranstaltungen in Frankreich und Griechenland bei der Ermittlung des sog. Gewerbesteuermessbetrags mit einbezogen. Der Gewerbesteuermessbetrag bildet die Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Städte und Gemeinden.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Start- und Preisgelder nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und Griechenland nicht in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern seien. Das Besteuerungsrecht liege vielmehr auch für gewerbliche Einkünfte aus sportlicher Tätigkeit bei dem Staat, in dem die Sportveranstaltung stattgefunden habe. Zwar gebe es auch Doppelbesteuerungsabkommen, in denen das Besteuerungsrecht anders geregelt sei. So seien zum Beispiel gewerbliche Einkünfte, die ein Sportler mit Wohnsitz in Deutschland bei einer Sportveranstaltung in Österreich erziele, in Deutschland zu besteuern. Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und Griechenland enthielten jedoch Formulierungen, nach denen gewerbliche Start- und Preisgelder nur im Land der Sportveranstaltung besteuert werden könnten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet I R 28/03.