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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2003
Aktenzeichen: 6 K 579/99 F

Schlagzeile:

Ausgaben für studienbegleitende Praktika können in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein

Schlagworte:

Ausbildung, Erwerbsaufwendungen, Fortbildung, Hochschulstudium, Praktikum, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Studenten

Kurzkommentar:

Ausgaben für ein studienbegleitendes Praktikum sind in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein Student später beim selben Unternehmen eine Anstellung erlangt.

Über folgenden Fall hatten die Finanzrichter zu entscheiden: Der Kläger studierte direkt im Anschluss an seine Schulausbildung an einer Universität. Studienbegleitend arbeitete er bei seinem heutigen Arbeitgeber im Rahmen einiger Praktika, um eine feste Anstellung nach dem Studium zu erhalten. Die Kosten für die Praktika (insb. Reisekosten und doppelter Haushaltsführung) waren erheblich höher als die geringfügige Vergütung.

Die Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass es sich um vorweggenommene Werbungskosten handelt. Erziele ein Steuerpflichtiger noch keine Einnahmen, liegen nach der Urteilsbegründung vorab entstandene Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang könne bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein. Er sei auch bei einem studienbegleitenden Praktikum beim zukünftigen Arbeitgeber gegeben, wenn das Praktikum mit überdurchschnittlichem Einsatz und Aufwendungen betrieben wird und ein konkreter Bezug zum künftigen Arbeitgeber gegeben sei. Denn in einem solchen Fall werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Steuerpflichtige wie in einer Probezeit seine Fähigkeiten und Kenntnisse unter Beweis stellt, um künftig Einnahmen zu erzielen.

Das Finanzgericht Münster hat die Revision nicht zugelassen. Das Finanzamt hat dagegen beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI B 88/03 geführt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 62/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.11.2003):
Sind Aufwendungen im Rahmen von studienbegleitenden Praktika eines Studenten während des nicht berufsbegleitenden Erststudiums stets als (vorweggenommene) Erwerbsaufwendungen zu berücksichtigen, wenn eine spätere Anstellung bei dem Arbeitgeber erfolgt, bei dem die Praktika abgeleistet wurden? Ist in diesem Fall der hinreichend konkrete, objektiv feststellbare Zusammenhang mit späteren Einnahmen gegeben?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 10d Abs 3 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 18.3.2003 (6 K 579/99 F)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.02.2007, Aktenzeichen VI R 62/03 (Zurückverweisung).

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