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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 29.04.2003
Aktenzeichen: VI R 140/90

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.10.1989
Aktenzeichen: VIII 366/89

Schlagzeile:

Finanzamt muss Verfahrenskosten tragen, wenn es trotz Musterverfahren Antrag auf Ruhen des Verfahrens ablehnt

Schlagworte:

Musterverfahren, Verfahrenskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten können dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn es einen wegen Vorliegen von Musterverfahren sachgemäßen Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens ablehnt. Die volle Kostenlast kann in einem solchen Fall auch dann billigem Ermessen entsprechen, wenn das Bundesverfassungsgericht eine verfassungswidrige Norm weiterhin für anwendbar erklärt hat und der Kläger deshalb nicht obsiegen kann.

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