Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 29.04.2003 |
Aktenzeichen: | VI R 140/90 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.10.1989 |
Aktenzeichen: | VIII 366/89 |
Schlagzeile: |
Finanzamt muss Verfahrenskosten tragen, wenn es trotz Musterverfahren Antrag auf Ruhen des Verfahrens ablehnt
Schlagworte: |
Musterverfahren, Verfahrenskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten können dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn es einen wegen Vorliegen von Musterverfahren sachgemäßen Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens ablehnt. Die volle Kostenlast kann in einem solchen Fall auch dann billigem Ermessen entsprechen, wenn das Bundesverfassungsgericht eine verfassungswidrige Norm weiterhin für anwendbar erklärt hat und der Kläger deshalb nicht obsiegen kann.