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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 14.04.2003
Aktenzeichen: XI B 226/02

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2002
Aktenzeichen: 5 V 26/02

Schlagzeile:

Keine Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs bei sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn eines Ehegatten

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verfassungswidrigkeit, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug, Zukunftsicherung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Ehepaare, GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Der gemeinsame Vorwegabzug, der zusammenveranlagten Ehegatten für ihre Vorsorgeaufwendungen zusteht, darf nicht um 16 Prozent des Arbeitslohns eines Ehegatten gekürzt werden, wenn dieser Ehegatte weder sozialversicherungspflichtig war noch Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ohne eigene Beitragsleistung erworben hat.

Hintergrund: Im Streitfall hatte die Ehefrau in den Jahren 1999 und 2000 sozialversicherungspflichtigen, der Ehemann hingegen als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn bezogen und auch keine Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben. Das Finanzamt kürzte im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags der Vorsorgeaufwendungen den verdoppelten Vorwegabzug um Prozent des von beiden Ehegatten bezogenen Arbeitslohns. Das Finanzgericht hob die Vollziehung der entsprechenden Einkommensteuerbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auf.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Zweifel des Finanzgerichts bestätigt. Der Gesetzeswortlaut in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) lasse zwar mehrere Deutungen zu. Es widerspreche jedoch dem Sinn und Zweck des Vorwegabzugs, allein auf Grund sozialversicherungspflichtiger Einnahmen eines Ehegatten bei der Kürzung des Vorwegabzugs auch Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit des anderen Ehegatten zu berücksichtigen, welche - für sich betrachtet - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht erfüllen. Denn der Vorwegabzug sei eingeführt worden, um solchen Steuerpflichtigen einen Ausgleich zu bieten, die die Kosten ihrer Zukunftssicherung allein aufbringen müssten.

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes gebiete diese Auslegung. Ansonsten würden Bezieher nicht sozialversicherungspflichtiger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit schlechter gestellt als Steuerpflichtige, die Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart erzielten.

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