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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2003
Aktenzeichen: III R 10/01

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.08.2000
Aktenzeichen: 13 K 316/95

Schlagzeile:

Auch beim Verkauf an bestimmte Personen auf deren Wunsch kann gewerblicher Grundstückshandel vorliegen

Schlagworte:

Gewerbliche Einkünfte, Gewerblicher Grundstückshandel, Wirtschaftlicher Verkehr

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:

Das für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche Merkmal "Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr" ist auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer Wohnungen nur an bestimmte Personen auf deren Wunsch veräußert.

Hintergrund: Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen werden nur dann als sonstige Einkünfte von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Spekulationsfrist). Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich nicht steuerbar. Handelt es sich hingegen um eine gewerbliche Tätigkeit, werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst.

Eine Voraussetzung für Gewerblichkeit ist die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Dieses Merkmal setzt voraus, dass sich der Verkäufer mit seiner Verkaufsabsicht an den allgemeinen Markt wendet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beteiligt sich der Verkäufer bereits dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er an jeden zu verkaufen bereit ist, der die Kaufbedingungen erfüllt. Es reicht daher aus, wenn sich der Steuerpflichtige mit Kaufinteressenten, die an ihn herantreten, auf Verhandlungen einlässt und schließlich Verträge abschließt. Ein solches Verhalten zeigt seine Bereitschaft zu Veräußerungen an einen unbestimmten Personenkreis.

Der Bundesfinanzhof stellte zudem klar, dass die konkreten Anlässe und Beweggründe für die Veräußerungen (zum Beispiel plötzliche Erkrankungen, Finanzierungsschwierigkeiten oder unvorhergesehene Notlagen) im Regelfall nicht geeignet sind, die aufgrund der Zahl der veräußerten Objekte und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten vermutete (bedingte) Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung auszuschließen.

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