Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2003 |
Aktenzeichen: | VI R 124/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.08.2001 |
Aktenzeichen: | 11 K 1454/00 E |
Schlagzeile: |
Beruflich genutztes Appartement gegenüber der Privatwohnung im Mehrfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer nur begrenzt abzugsfähig
Schlagworte: |
Abzugsbeschränkung, Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Werbungskosten, Zweitwohnung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Außendienstler, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Nutzt ein Steuerzahler, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, ein Appartement ausschließlich beruflich, gilt die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, wenn das Appartement der Privatwohnung auf derselben Etage unmittelbar gegenüberliegt.
Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Ein angestellter Vertriebsleiter, dem bei seinem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Eine zweite, kleinere Wohnung, die ebenfalls im Dachgeschoss dieses Hauses liegt, nutzt der Kläger als Arbeitszimmer. Beide Wohnungen sind nicht unmittelbar miteinander verbunden, sondern können nur jeweils vom Flur des Treppenhauses aus betreten werden. Sie wurden aufgrund eines einheitlichen Mietvertrages angemietet. Bei der kleineren, als Arbeitszimmer genutzten Wohnung handelt es sich um ein 34 qm großes Apartment, das aus einem Raum mit einer Kochnische, einer Diele und einem Bad besteht.
Die BFH-Richter kamen zu dem Ergebnis, dass ein als Arbeitszimmer genutztes Ein-Zimmer-Apartment jedenfalls dann noch der häuslichen Sphäre zuzurechnen sei, wenn es im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses unmittelbar an die Privatwohnung des Steuerpflichtigen angrenzt. Eine innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen liege bei einem Mehrfamilienhaus zwar nicht allein deshalb vor, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befinde. Grenze jedoch die zusätzliche Wohnung direkt an die Privatwohnung an bzw. liegen beide auf derselben Etage einander unmittelbar gegenüber, sei der sich hieraus ergebende Unterschied zu einem in der Wohnung befindlichen Arbeitszimmer nur geringfügig. Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe sei in diesem Fall auch die notwendige innere Verbindung mit der Privatwohnung zu bejahen. Die als Arbeitszimmer genutzte Wohnung sei daher der häuslichen Sphäre zuzurechnen.
Der BFH entschied zudem, dass das Arbeitszimmer des Vertriebsleiters nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung bilde. Entscheidend sei, wo die für den Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Im Streitfall sei die Reisetätigkeit angesichts ihres Umfangs und ihrer Intensität für die berufliche Tätigkeit prägend gewesen.