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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2003
Aktenzeichen: VI R 125/01

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.07.2001
Aktenzeichen: 8 K 5236/99

Schlagzeile:

Beruflich genutzte Räume in unmittelbarer Nähe der Privatwohnung unterliegen Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Werbungskosten, Zweitwohnung

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nutzt ein Steuerzahler, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, wenn sie der Privatwohnung auf derselben Etage unmittelbar gegenüberliegt.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Ein Studienrat an einem Gymnasium lebte zusammen mit seiner Frau und drei Kindern in einem Mehrfamilienhaus in einer gemieteten Fünf-Zimmer-Wohnung. Auf derselben Etage, dieser Wohnung unmittelbar gegenüber, mietete der Lehrer eine zweite Wohnung mit zwei Zimmern an.

Die BFH-Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine als Arbeitszimmer genutzte zusätzliche Wohnung jedenfalls dann noch der häuslichen Sphäre zuzurechnen sei, wenn sie in einem Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Privatwohnung des Steuerpflichtigen angrenze bzw. dieser unmittelbar gegenüberliege.

Eine innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen liege bei einem Mehrfamilienhaus zwar nicht allein deshalb vor, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befinde. Grenze jedoch die zusätzliche Wohnung direkt an die Privatwohnung an bzw. liegen beide auf derselben Etage einander unmittelbar gegenüber, sei der sich hieraus ergebende Unterschied zu einem in der Wohnung befindlichen Arbeitszimmer nur geringfügig. Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe sei in diesem Fall auch die notwendige innere Verbindung mit der Privatwohnung zu bejahen. Die als Arbeitszimmer genutzte Wohnung sei daher der häuslichen Sphäre zuzurechnen.

Zur Begründung wies der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Möglichkeit, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, in diesem Fall nur unwesentlich geringer sei als bei einem Arbeitszimmer, das sich in der Wohnung des Steuerpflichtigen befindet.

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