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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2003
Aktenzeichen: VI R 156/01

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2001
Aktenzeichen: 11 K 967/99

Schlagzeile:

Arbeitsräume in einem selbst genutzten Einfamilienhaus fallen generell unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, Außendienst, Dachgeschoss, Werbungskosten, Wohnbereich

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein "häusliches" Arbeitszimmer. Die Kosten sind damit nur begrenzt abzugsfähig. Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume (Abstell-, Keller- und Speicherräume etc.).

Hintergrund: Ein angestellter Handelsvertreter, dem bei seinem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand, bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das neben dem Erdgeschoss über ein Dachgeschoss verfügte. Die Fläche des privat genutzten Erdgeschosses beträgt 146 qm. Das gesamte Dachgeschoss von 110 qm nutzt der Kläger als Büro. Die Einrichtung besteht aus vier Schreibtischen, Aktenschränken und drei Computer-Arbeitsplätzen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei Räumen im Dachgeschoss um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Die Kosten waren daher nur in Höhe von 1.250 Euro anzuerkennen, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Nach der BFH-Entscheidung ist ein Arbeitszimmer regelmä0ig in die häusliche Sphäre eingebunden, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume (Abstell-, Keller- und Speicherräume etc.). Kann hingegen ein als Arbeitszimmer genutzter Raum nicht der privaten Wohnung bzw. dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, so ist er in der Regel auch kein "häusliches" Arbeitszimmer.

Hinweis: Siehe auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom selben Tag mit dem Aktenzeichen VI R 160/99. Die Richter entscheiden, dass es sich um ein sog. "außerhäusliches" Arbeitszimmer handelt, das nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fällt, wenn im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt werden. Es darf sich allerdings nicht um den zur Privatwohnung gehörenden Keller handeln. Abzugsfähig kann beispielsweise ein zusätzlich angemieteter Raum sein.

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