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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2003
Aktenzeichen: VI R 160/99

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.10.1999
Aktenzeichen: 7 K 5068/98

Schlagzeile:

Arbeitsräume im Keller können als sog. außerhäusliche Arbeitszimmer unbegrenzt abzugsfähig sein

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, Keller, Miete, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein sog. "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fällt. Es darf sich nicht um den zur Privatwohnung gehörenden Keller handeln. Abzugsfähig kann beispielsweise ein zusätzlich angemieteter Raum sein.

Hintergrund: Im Streitfall bewohnte eine angestellte Steuerassistentin eine im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Drei-Zimmer-Wohnung. Zu dieser Wohnung gehörte auch ein elf qm großer Abstellraum im Keller.

Im Streitjahr mietete die Klägerin im selben Haus von einem anderen Vermieter zwei weitere, zusammenhängende Kellerräume an. Diese nutzte sie als Arbeitszimmer, und zwar zur Vor- und Nachbereitung ihrer beruflichen Tätigkeit, für Literaturarbeiten und zu Studienzwecken. Die Dauer der Nutzung betrug den Angaben der Klägerin zufolge wöchentlich 15 Stunden. Die Kellerräume waren mit drei Regalen, einem Schreibtisch, Bürostuhl, Teppich, Beleuchtung, PC nebst Drucker und Radio ausgestattet.

Die Richter des Bundesfinanzhof erkannten die Kosten in voller Höhe an, da es sich um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handelt, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt. Entscheidend stellten sie dabei darauf ab, dass die Kellerräume nicht zur privat genutzten Wohnung gehörten, sondern zusätzlich angemietet wurden und zudem nicht unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten.

Wichtig: Arbeitszimmer in Kellerräumen sind nicht generell unbegrenzt abzugsfähig. Gehört ein Raum zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen ist er nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs in die häusliche Sphäre eingebunden und damit kein "außerhäusliches" Arbeitszimmer. Gleiches gilt bei unmittelbarer räumlicher Nähe zur Privatwohnung.

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