Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2003 |
Aktenzeichen: | V R 26/00 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.02.2000 |
Aktenzeichen: | 2 K 1713/99 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuer beim Betanken eines geleasten Fahrzeugs unter Verwendung einer Kreditkarte des Leasinggebers
Schlagworte: |
Empfänger, full service-Leasingvertrag, Kraftstofflieferung, Kraftstoffverwaltung, Leasing, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Betankt ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug bei Tankstellen mittels einer Kreditkarte des Leasinggebers entsprechend einer "Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung" für Rechnung des Leasinggebers, so liegt keine Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vor. Die Mineralölgesellschaft verschafft nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer die Verfügungsmacht an dem Treibstoff. Die "Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung" ist in Fällen wie im Streitfall kein Vertrag über Kraftstofflieferung, sondern ein Vertrag über die Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff.