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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 14.04.2003
Aktenzeichen: VII B 267/02

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.06.2002
Aktenzeichen: 3 K 5449/99

Schlagzeile:

Voraussetzungen für Versandhandel im Sinne der Kaffeesteuer

Schlagworte:

Kaffeesteuer, Versandhandel

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Da einen Versandhandel nur derjenige betreibt, der Kaffee "aus einem anderen Mitgliedstaat" an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert, muss der Versandhändler zwar nicht unbedingt seinen (juristischen) Sitz in dem anderen Mitgliedstaat haben, er darf jedoch nicht im Steuergebiet niedergelassen sein.

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