Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.04.2003 |
Aktenzeichen: | VI R 78/02 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.07.2002 |
Aktenzeichen: | 12 K 594/99 |
Schlagzeile: |
Häusliches Arbeitszimmer trotz Außendienst Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung
Schlagworte: |
Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Haupttätigkeit, Mittelpunkt der Betätigung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Außendienstler, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Bei einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt.
Hintergrund: Ein Arbeitszimmer ist unbegrenzt abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Was unter dem Tatbestandsmerkmal „Mittelpunkt der beruflichen Betätigung“ zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes bildet das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, den Betätigungsmittelpunkt, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden ("qualitativer" Mittelpunkt).
Der Rechtsauffassung des Finanzamtes, dass bereits der Umstand einer dauerhaften Außendiensttätigkeit den unbegrenzten Abzug der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers ausschließe, folgte der Bundesfinanzhof nicht.