Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.2003 |
Aktenzeichen: | VII R 47/02 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.09.2001 |
Aktenzeichen: | 2 K 631/98 |
Schlagzeile: |
Prozessbevollmächtigte müssen nicht prüfen, ob die Faxnummer des Gerichts vom Kanzleipersonal richtig herausgesucht wurde
Schlagworte: |
Fristversäumung, Klagefrist, Telefax, Verschulden, Wiedereinsetzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Faxnummer des Gerichts gehört weder zur Adressierung der "vorab per Telefax" zu übermittelnden Rechtsmittelschrift noch sonst zu den notwendigen Angaben, die ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger kundiger Prozessbevollmächtigter persönlich aus dem Faxverzeichnis oder anderen Unterlagen herauszusuchen oder zu überprüfen hätte, ehe er den Schriftsatz unterschreibt. Beim Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer in das Faxgerät handelt es sich vielmehr um Hilfstätigkeiten, die in jedem Fall dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden können.
Hintergrund: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf ein Prozessbevollmächtigter die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift auch geschultem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen. Er muss jedenfalls prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht adressiert ist.
Die Telefaxnummer gehört jedoch nicht zur postalischen Adressierung im herkömmlichen Sinne. Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, bestimmt die Telefaxnummer zwar den Empfänger; ob diese Nummer aber auf dem Schriftstück vermerkt wird oder nicht, ist für die Übermittlung belanglos. Entscheidend ist, dass die richtige Telefaxnummer in das Sendegerät eingegeben wird. Daher ist der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass die Angabe der Faxnummer auf dem Schriftsatz weder zu dessen Adressierung noch zu den sonst notwendigen Angaben einer Rechtsmittelschrift gehört.
Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht muss prüfen, ob das vorliegende Büroversehen nach den Umständen entschuldbar ist. Entscheidend wird es dabei auf die Zuverlässigkeit des Büropersonals des Prozessbevollmächtigten ankommen. Ausdrücklich fordert der Bundesfinanzhof das Finanzgericht auf, zu prüfen, ob in der Kanzlei klare Organisationsanweisungen für das Heraussuchen von Faxnummern und das Verschicken von Faxen bestehen, deren Einhaltung gelegentlich auch kontrolliert wird.