Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.05.2003 |
Aktenzeichen: | VI R 33/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.10.1999 |
Aktenzeichen: | 2 K 2699/98 F |
Schlagzeile: |
Auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung sind als Werbungskosten abziehbar
Schlagworte: |
Ausbildung, Fortbildung, Sonderausgabe, Verkehrsflugzeugführer, Vorweggenommene Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof hatte bereits Ende 2002 unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme bei hinreichender beruflicher Veranlassung als vorab entstandene Werbungskosten anzusehen sind. Im Anschluss an diese Entscheidung hat er nun auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt. Nicht entschieden ist damit, ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums Werbungskosten sein können.
Hintergrund: Der Kläger wurde aufgrund eines Schulungsvertrages mit einer Fluggesellschaft zum Verkehrsflugzeugführer mit Langstreckenflugberechtigung ausgebildet, nachdem er zuvor ein Maschinenbaustudium abgebrochen hatte. Die Kosten hierfür hatte der Kläger selbst zu tragen. Unmittelbar nach Schulungsabschluss wurde er von der ausbildenden Fluggesellschaft als Pilot angestellt. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Schulungskosten nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu.
Der Bundesfinanzhof hingegen erkannte: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Im Streitfall bestand ein besonders enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den erwarteten späteren Einnahmen. In einem solchen Fall wird der Werbungskostenabzug - auch bei einer Erstausbildung - weder durch die Sonderausgabenregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes versperrt, noch sind die beruflich veranlassten Schulungskosten als nicht abzugsfähige private Kosten anzusehen.
Hinweis: Die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zu Umschulungskosten datiert vom 4. Dezember 2002 (Aktenzeichen VI R 120/01).
Hinweis: Bitte beachten Sie die gesetzliche Neuregelung bei Aus- und Fortbildungskosten ab 2004.