Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 11.06.2003 |
Aktenzeichen: | IX B 16/03 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2002 |
Aktenzeichen: | 18 V 2497/02 A (E,AO) |
Schlagzeile: |
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer aus dem Verkauf von Wertpapieren
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Spekulation, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Die Besteuerung der privaten Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften unterliegt verfassungsrechtlichen Zweifeln. Unter Berufung auf diese Entscheidung des Bundesfinanzhofes können Kapitalanleger Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Hintergrund: Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides für das Jahr 1997, mit dem das Finanzamt Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren festgesetzt hat. Die Durchsetzung des Steueranspruchs wird nach Auffassung des Bundesfinanzhofes wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte bereits Mitte 2002 (Aktenzeichen IX R 62/99) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Spekulationssteuer bei Wertpapiergeschäften mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Jetzt hat der Bundesfinanzhof klar gestellt, dass Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.
Die Richter sprechen in ihrer Begründung Klartext. Der Fiskus selbst habe die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt. Auch tatsächlich werde die materielle Steuernorm durch die Finanzämter nicht vollzogen. Verhindert das staatliche Gemeinwesen einen effektiven Steuerzugriff durch strukturell gegenläufige Normen und tatsächliches Nichtvollziehen aber selbst, so kann es sich nicht darauf berufen, eine Aussetzung der Vollziehung bei den mehr oder weniger zufällig erfassten Spekulationsgewinnen führe zu hohen Steuerausfällen.
Wichtig: Selbst wenn sich das Bundesverfassungsgericht der Auffassung des Bundesfinanzhofs anschließt, führt dies nicht automatisch dazu, dass die angefochtenen Steuerbescheide rechtswidrig sind. Es ist denkbar und nach Auffassung vieler Experten auch wahrscheinlich, dass die Verfassungsrichter eine Übergangsfrist festlegt, bis zu der der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen muss.