Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.04.2003
Aktenzeichen: IX R 36/00

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.1999
Aktenzeichen: VII 455/97

Schlagzeile:

Bei einer Darlehensumwidmung können Vermieter Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehen

Schlagworte:

Darlehen, Finanzierung, Schuldzinsen, Umwidmung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte Immobilie und verwendet er unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Verkaufserlöses dazu, durch die Anschaffung einer anderen Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, so kann er aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr an Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten der neuen Immobilie an dem gesamten Verkaufserlös entspricht.

Hintergrund: Ein Ehepaar hatte zur Finanzierung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses ein Darlehen von 210.000 DM aufgenommen. Im Streitjahr veräußerten sie ihr Eigenheim für 485.000 DM. Den Kaufpreis verwandten sie in Höhe von ca. 300.000 DM für die Anschaffung zweier vermieteter Wohnungen. Das noch in Höhe von ca. 190.000 DM valutierte Darlehen tilgte das Ehepaar nicht. Sie führten den Darlehensvertrag fort und sicherten die Restschuld dinglich durch die Eigentumswohnungen.

In ihrer Steuererklärung machten sie die Schuldzinsen aus dem Darlehen im Zusammenhang mit der Vermietung ihrer Wohnungen in vollem Umfang als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt setzte indes nur 300/485 der Aufwendungen an, weil die Zinszahlungen nur insoweit als Werbungskosten abziehbar seien, als der Verkaufserlös zur Anschaffung der Wohnungen verwandt worden sei. Da sich der Kaufpreis für die Wohnungen auf ca. 300.000 DM belaufen habe, ergebe dies einen quotalen Zinsabzug von 300/485 der Schuldzinsen. Das Finanzgericht Niedersachsen als Vorinstanz und jetzt auch der Bundesfinanzhof schlossen sich der Auffassung des Finanzamts an und bejahten einen objektiven Zusammenhang der Schuldzinsen mit Vermietungseinkünften nur insoweit, als der Veräußerungserlös zum Erwerb der Wohnungen verwandt worden sei.

Offen gelassen hat es der Bundesfinanzhof, ob und inwieweit es für den weiteren Zinsabzug nach Umwidmung des Darlehens auch auf das Verhältnis zwischen dem fortgeführten Darlehen und dem (zum Erwerb eingesetzten) Verkaufserlös ankommt. Im Streitfall hätte diese Relation zu einer weiteren Reduzierung des Schuldzinsabzugs geführt, über die der Bundesfinanzhof aber wegen des Verböserungsverbots nicht entscheiden durfte.

zur Suche nach Steuer-Urteilen