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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2003
Aktenzeichen: XI R 52/01

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.01.2001
Aktenzeichen: 13 K 424/95

Schlagzeile:

GmbH-Geschäftsführer kann in seinem Einzelunternehmer Rückstellung für Schadensersatzverpflichtungen bilden

Schlagworte:

Betriebsvermögen, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Konzern, Qualifiziert faktischer Konzern, Rückstellung, Schadenersatz, Schadensersatz

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Wird der Gesellschafter einer vermögenslosen GmbH für deren Verbindlichkeiten im Wege des Durchgriffs in Anspruch genommen, so sind die Verbindlichkeiten in seinem Einzelunternehmen gewinnmindernd zu passivieren, wenn seine zum Ersatz verpflichtende Handlung dessen Betriebseinnahmen erhöhte.

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der beherrschende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer Bau-GmbH betrieb ein Einzelunternehmen, das für die GmbH gegen Provision die Planung und Bauaufsicht übernahm. Als die Bau-GmbH in Konkurs fiel, verklagte ein Subunternehmer der GmbH den Gesellschafter-Geschäftsführer auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und begründete dies, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die GmbH durch ständige Expansion bei nicht kostendeckenden Preisen in den Ruin getrieben habe. Hiervon habe das Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführer auf Kosten der Subunternehmer profitiert, da es für jeden Auftrag eine Provision erhalten habe.

Für die Verbindlichkeiten gegenüber den ehemaligen Subunternehmern der GmbH bildete der Gesellschafter-Geschäftsführer in seinem Einzelunternehmen Rückstellungen. Während Finanzamt und Finanzgericht die Rückstellungen nicht anerkannten, kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen erfüllt sind. Die Schadensersatzansprüche der Subunternehmer der GmbH stellen demnach ungewisse Verbindlichkeiten dar, die betrieblich veranlasst waren.

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