Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 09.04.2003 |
Aktenzeichen: | III 86/03 |
Schlagzeile: |
Finanzämter müssen positive Urteile des Bundesfinanzhofs umsetzen
Schlagworte: |
Anwendungserlass, BFH-Urteile, Bundesfinanzministerium, Bundessteuerblatt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Solange das Bundesfinanzministerium die Veröffentlichung von Urteilen des Bundesfinanzhofes in dem von ihm herausgegebenen Bundessteuerblatt (BStBl) hinausschiebt und damit deren Anwendung durch die Finanzverwaltung verhindert, verstößt die Verwaltung gegen geltendes Recht und verletzt damit den Grundsatz der Bindung der Verwaltung an das Gesetz (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Sachgebietsleitern und Sachbearbeitern der Finanzverwaltung müssen grundlegende Entscheidungen zeitnah zur Kenntnis gebracht werden.
Hintergrund: Nach dem Beschluss des Finanzgerichts fallen die Kosten der viele Monate nach der Veröffentlichung eines BFH-Urteils in einer vergleichbar gelagerten Sache erhobenen Untätigkeitsklage dem Finanzamt zur Last, wenn das Finanzamt das BFH-Urteil deswegen nicht umgesetzt hat, weil es vom Bundesfinanzministerium noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist.
Die Finanzrichter sprechen in ihrer Begründung Klartext: Ein Aufschub der Anwendung von BFH-Urteilen sei weder im Steuerrecht vorgesehen noch lasse die Verfassung einen solchen Aufschub zu.
Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.