Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.05.2003 |
Aktenzeichen: | 10 K 3932/98 |
Schlagzeile: |
Es können Betriebseinnahmen vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen eine Reise von einem Geschäftspartner zugewendet wird
Schlagworte: |
Betriebseinnahmen, Geldwerter Vorteil, Reisekosten
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Wertzugänge in Geldeswert sind alle nach objektiven Merkmalen in Geld ausdrückbaren Vorteile, die einen wirtschaftlichen und nicht nur einen ideellen Wert besitzen und damit eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers zur Folge haben. Diese Voraussetzungen werden im Bereich der Gewinneinkünfte für zugewendete Auslandsreisen bejaht, die regelmäßig auch im Wirtschaftsverkehr einen nicht nur geringen Geldwert besitzen. Ebenso wie im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sieht die Rechtsprechung den Empfänger durch die Teilnahme an den Auslandsreisen als wirtschaftlich objektiv bereichert an. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bzw. der Gewerbetreibende eine vergleichbare Reise auch ohne Einladung durch den Arbeitgeber bzw. den Geschäftsfreund durchgeführt hätte. Denn es kommt nicht darauf an, ob durch den zugewendeten Vermögenswert eigene Aufwendungen erspart werden.
Wichtig: Die Zuwendung einer Reise wirkt sich jedoch nicht einkunftserhöhend aus, wenn der Steuerpflichtige die Reisekosten als Betriebsausgaben hätte geltend machen können, wenn er sie selbst getragen hätte.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.