Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.05.2003
Aktenzeichen: 5 K 1853/01

Schlagzeile:

Ausnahmsweise reicht nachträgliches Attest als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit von Krankheitskosten

Schlagworte:

Amtsarzt, Attest, Außergewöhnliche Belastung, Nachweis, Unterbringungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein nachträgliches amtsärztliches Attest reicht als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit von Krankheitskosten ausnahmsweise aus, wenn sich nicht bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufdrängen mußte, dass zur Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen ein vor Beginn der Behandlung erstelltes amtsärztliches Attest erforderlich ist.

Über folgenden Fall hatten die Richter zu entscheiden: Eltern machten Aufwendungen für die Unterbringung ihres Sohnes in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe als außergewöhnliche Belastung geltend. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit legten sie eine – erst nach erfolgter Behandlung erstellte – fachärztliche Kurzstellungnahme vor, wonach die Einweisung aus fachärztlicher Sicht erforderlich gewesen sei. Dieses Schreiben trug auf der Rückseite folgenden Vermerk der Amtsärztin: „Die umseitigen Angaben werden amtsärztlicherseits bestätigt“. Dem Finanzamt reichte dies als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit nicht aus.

Die Finanzrichter waren hingegen großzügiger und akzeptierten das nachträglich ausgestellte Attest. Sie verwiesen dabei auf ein aktuelles BFH-Urteil (Aktenzeichen III R 24/01). Der BFH sah bei einer behinderungsbedingte Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft keine Notwendigkeit für einen Nachweis anhand eines amtsärztlichen Attestes, weil insoweit keine Gefahr bestanden habe, dass derartige Aufwendungen auch dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zugerechnet werden könnten. Denn nach der Lebenserfahrung werde niemand ohne Not aus persönlichen Gründen der Lebensführung in ein Heim für Menschen mit geistiger oder mit geistiger oder mehrfacher Behinderung ziehen. Das Finanzgericht sah dies im Streitfall ähnlich. Entscheidend für die Anerkennung des nachträglichen amtsärztlichen Attests war aber, dass sich die Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attests nicht bereits aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung aufdrängen musste.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 45/03 ist beim BFH folgende Rechtsfrage anhängig: Ist für die Anerkennung von Aufwendungen für die Unterbringung des im Regelschulbereich nicht beschulbaren Sohnes in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe als außergewöhnliche Belastung ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Gutachten (das angezweifelt wird, da es nur die Angaben des Facharztes "amtsärztlicherseits" bestätigt) ausreichend?

zur Suche nach Steuer-Urteilen